Finanzverwaltung äußert sich zum Nachweis der Zahlung
Unterhaltsaufwendungen (beispielsweise an Eltern oder Kinder) können nach § 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2025 geregelt, dass bei Geldzuwendungen die Zahlung der Unterhaltsleistungen durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person zu erfolgen hat. Zum Nachweis hat das Bundesfinanzministerium nun Stellung bezogen.
Hintergrund
Steuerpflichtige können Unterhaltsleistungen insbesondere dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG in der Einkommensteuererklärung geltend machen, wenn
- sie gegenüber der Person gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind,
- sie die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person angeben,
- kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag für die unterhaltene Person besteht und
- die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.
Der Abzug ist auf die Höhe des Grundfreibetrags (für 2025: 12.096 EUR) beschränkt. Übernommene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden zusätzlich berücksichtigt.