Einkünfteerzielungsabsicht:

Kriterien bei Ferienwohnungen

Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung sind nur anzuerkennen, wenn eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Wichtige Kriterien liefert ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz.

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Dies gilt bei ausschließlich an FeriengästInnen vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen aber nur dann, wenn die Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich (d. h. um mind. 25 %) unterschreitet.

Das Vermieten einer Ferienwohnung ist nämlich mit einer auf Dauer angelegten Vermietung nur vergleichbar, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr – bis auf ortsübliche Leerstandszeiten – an wechselnde FeriengästInnen vermietet wird. Nur dann entspricht die Tätigkeit dem Typus des „Dauervermieters“ und rechtfertigt die Annahme, dass die Vermietung trotz (über längerer Zeiträume) anfallender Werbungskostenüberschüsse in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führt.

Kriterien für und gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht

Aktuell hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen beschäftigt und vor allem die folgenden Aspekte betrachtet:

Die individuellen Vermietungszeiten sind mit denen zu vergleichen, die hinsichtlich des gesamten Ferienorts im Durchschnitt erzielt werden. Dabei ist „Ort“ nicht identisch mit dem Gebiet der Gemeinde. Er kann – je nach Struktur des lokalen Ferienwohnungsmarktes – das Gebiet einer oder mehrerer (vergleichbarer) Gemeinden oder auch nur Teile einer Gemeinde oder gar nur den Bereich eines Ferienkomplexes umfassen. Die bei der Auslastungsprüfung heranzuziehenden durchschnittlichen Vermietungszeiten des jeweiligen „Ortes“ müssen – soweit wie möglich – repräsentativ sein.