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Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 Eckpunkte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für Überbrückungshilfe beschlossen. Die Hilfe ist für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb zum Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen, vorgesehen. Die Überbrückungshilfe wird unabhängig von der Branche gewährt, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60% gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten zurückgegangen ist. Das Antragsverfahren wird durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer (prüfender Dritter) durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Das Programm läuft in den Monaten Juni bis September 2020. Der Antrag kann nur einmalig gestellt werden. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 30. September 2020 (Überbrückungshilfe I) Am 29. September 2020 wurde die Antragsfrist bis zum 9. Oktober 2020 verlängert. Eine weitere Verlängerung ist derzeit nicht absehbar.

Die Spitzen der Großen Koalition haben sich auf ihrer Sitzung am 25. August 2020 auf weitere Maßnahmen im Kontext mit der Corona-Krise geeinigt. Die Laufzeit der Überbrückungshilfe wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. (Überbrückungshilfe II) Es wird somit in zwei Programmteile bezüglich der Fördermonate unterschieden.

Nach unserem bisherigen Kenntnisstand (22. September 2020) gliedern sich die beiden Programmteile wie folgt:

  • Der erste Programmteil für die Fördermonate Juni bis August 2020 wird unverändert weitergeführt; Die Anträge sind bis spätestens 30.September2020 zu stellen. Es ist nicht möglich, nach dem 30.September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.
  • Für den zweiten Programmteil, der die Fördermonate September bis Dezember 2020 umfasst und hinsichtlich der Förderbedingungen angepasst wurde, wird voraussichtlich eine Antragstellung ab Mitte/Ende Oktober 2020 möglich sein.

Wer genau Corona-Überbrückungshilfe bekommt, wieviel unter welchen Voraussetzungen gezahlt wird und wie der Prozess im Einzelnen abläuft, erläutert das BMWi in seinen FAQs, welche wir Ihnen im Anschluss verlinken.

Bei Fragen sprechen Sie uns bitte an. Wir unterstützen Sie gerne!

Verabschiedung der Umsatzsteuer-Senkung

Am 29.06.2020 wurde das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise – Zweites Corona-Steuerhilfegesetz – beschlossen. In unserem Sonderrundschreiben geben wir Ihnen ausführlich Hilfestellung mittels Praxisbeispielen, wie die neuen Regelungen anzuwenden sind.

Unter der Überschrift „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ hat sich die Bundesregierung im Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 einiges einfallen lassen, um die Folgen der Corona-Krise zu bekämpfen. Hier nur ein Auszug der unten zum Download bereitgestellten Dokumente.

  • Senkung des Mehrwertsteuersatzes von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5%, beginnend ab dem 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird verschoben auf den 26. des Folgemonats.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird – gesetzlich – für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es ist ein Mechanismus vorgesehen, dass dieser Rücktrag bereits unmittelbar finanzwirksam in der Steuererklärung 2019 genutzt werden kann.
  • Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.
  • Das Körperschaftsteuerrecht wird modernisiert, u.a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags.