Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale:

Die Spielregeln für geringfügig Beschäftigte

Die Minijob-Zentrale hat darüber informiert, wann und wie geringfügig Beschäftigte (Minijobber) von der Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale profitieren können.

Hintergrund

Bei der Übungsleiterpauschale (bzw. dem Übungsleiterfreibetrag) und der Ehrenamtspauschale handelt es sich um steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen. Die Beträge wurden zum 1.1.2026 wie folgt erhöht: Übungsleiterpauschale um 300 EUR auf 3.300 EUR sowie die Ehrenamtspauschale um 120 EUR auf 960 EUR.

Ob die jeweilige Pauschale angewendet werden kann, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Grob zusammengefasst gelten diese Bedingungen:

Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale kann für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten genutzt werden. Dazu zählen beispielsweise Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder auch als Betreuer. Auch wer künstlerisch tätig ist oder sich um ältere, kranke oder beeinträchtigte Menschen kümmert, kann von der Übungsleiterpauschale profitieren.

Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Das bedeutet: Der zeitliche Umfang darf nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ausmachen. Die begünstigten Tätigkeiten müssen zudem im Auftrag einer öffentlichen Einrichtung oder einer gemeinnützigen Organisation erfolgen, die gemeinnützige, soziale oder kirchliche Zwecke unterstützt.

Beispiele: Chorleiter, Jugendgruppenleiter, Sporttrainer, Kirchenmusiker.