AAB (Stand September 2026)

Für wen gelten die folgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB)?

Die folgenden AAB gelten für Verträge zwischen Befugten – im Nachfolgenden auch „Berater“ genannt – und ihrem Auftraggeber – im Nachfolgenden auch „Mandant“ genannt –, sowie für Ansprüche Dritter aus dem Steuerberatungsvertrag, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich und Einbeziehung

  1. Diese Auftragsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Mandate der Steuerberatungsgesellschaft Kirchberger und Petri mbH (nachfolgend „Gesellschaft“ genannt), soweit nicht im Einzelfall etwas anderes in Textform oder schriftlich vereinbart wird. Sie gelten sowohl gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB als auch gegenüber Verbrauchern (Privatpersonen) im Sinne des § 13 BGB.
  2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mandanten werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn die Gesellschaft ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Individualvereinbarungen gehen diesen Auftragsbedingungen vor (§ 305b BGB).
  3. Gegenüber Verbrauchern (Privatpersonen) werden diese Auftragsbedingungen nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Gesellschaft den Mandanten bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist, ihm die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und der Mandant mit ihrer Geltung einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB).

§ 2 Mandatsgegenstand und Leistungsumfang

  1. Gegenstand des Mandats ist ausschließlich der im jeweiligen Auftrag, in der Mandatsvereinbarung oder in einer gesonderten Aufgabenbeschreibung bezeichnete Umfang der steuerberatenden Tätigkeit.
  2. Ohne ausdrückliche Vereinbarung in Textform schuldet die Gesellschaft weder die umfassende steuerliche Gesamtprüfung noch die fortlaufende Prüfung sämtlicher steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb des vereinbarten konkreten Auftragsumfangs.
  3. Erweiterungen, Einschränkungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform. Soweit mehrere voneinander abgrenzbare Aufgaben übernommen werden, ist für jede Aufgabe der konkrete Leistungsumfang gesondert zu bestimmen.

§ 3 Vollmacht und Vertretung

  1. Der Mandant erteilt der Gesellschaft die zur Durchführung des Mandats erforderlichen Vollmachten. Diese umfassen insbesondere die Vertretung vor Finanzbehörden, Gemeinden, Sozialversicherungsträgern und sonstigen Stellen sowie die Entgegennahme von Bescheiden, Verwaltungsakten und sonstigen Mitteilungen (Empfangsvollmacht).
  2. Der Mandant verpflichtet sich, auf Verlangen der Gesellschaft gesonderte, schriftliche Vollmachtsformulare zu unterzeichnen und einzureichen, sofern dies von Behörden, Gerichten oder sonstigen Stellen gefordert wird oder für die elektronische Übermittlung (insbesondere im Rahmen der Vollmachtsdatenbank der Bundessteuerberaterkammer) erforderlich ist.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Mandanten

  1. Der Mandant hat der Gesellschaft alle für die Bearbeitung des Mandats erforderlichen und sachlich richtigen Unterlagen, Auskünfte und Informationen rechtzeitig und unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Er hat insbesondere auf Umstände hinzuweisen, die für die steuerliche Beurteilung von Bedeutung sein können.
  2. Der Mandant trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und zeitgerechte Bereitstellung aller übergebenen Belege und Daten. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr überlassenen Unterlagen und Angaben zu prüfen, es sei denn, dies ist ausdrücklich als Mandatsbestandteil vereinbart.

§ 5 Fristen und Fristenüberwachung

  1. Die Überwachung von Fristen (insbesondere Einspruchs-, Klage- oder steuerliche Abgabefristen) gehört nur dann zum Leistungsumfang der Gesellschaft, wenn sie hiermit ausdrücklich und in Textform beauftragt wurde.
  2. Erhält der Mandant Steuerbescheide, Prüfungsanordnungen oder sonstige Schreiben der Finanzbehörden direkt, hat er diese der Gesellschaft unverzüglich (in der Regel innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt) zuzuleiten, damit laufende Fristen gewahrt werden können. Für Verzögerungen und Nachteile, die aus einer verspäteten Zuleitung durch den Mandanten resultieren, haftet die Gesellschaft nicht.
  3. Die Gesellschaft wird den Mandanten rechtzeitig vor Ablauf von Abgabefristen an noch ausstehende Unterlagen erinnern. Reicht der Mandant die Unterlagen trotz Erinnerung nicht rechtzeitig ein, trägt er die daraus resultierenden Rechtsfolgen (z. B. Verspätungszuschläge, Schätzungen).

§ 6 Berufliche Pflichten, Verschwiegenheit und Interessenkonflikte

  1. Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft und verschwiegen (§ 57 StBerG). Die Verschwiegenheitspflicht umfasst alles, was der Gesellschaft oder den mitwirkenden Personen in Ausübung des Berufs bekannt wird, soweit nicht eine Offenbarung gesetzlich zulässig oder vom Mandanten freigegeben ist.
  2. Die Gesellschaft verpflichtet ihre beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit und wirkt auf deren Einhaltung hin (§ 62 StBerG). Bei Interessenkonflikten ist die Gesellschaft berechtigt und verpflichtet, ein Mandat abzulehnen oder, soweit berufsrechtlich zulässig, nur vermittelnd tätig zu werden.

§ 7 Mitwirkung Dritter und elektronische Kommunikation

  1. Die Gesellschaft darf zur Bearbeitung des Mandats geeignete Personen, freie Mitarbeiter und externe Dienstleister einsetzen, soweit dies berufsrechtlich zulässig ist und die Verschwiegenheit gewahrt bleibt (§ 62a StBerG).
  2. Die Kommunikation kann, soweit berufsrechtlich und datenschutzrechtlich zulässig, auch elektronisch erfolgen. Der Mandant ist damit einverstanden, dass Informationen, Entwürfe, Bescheide und sonstige Unterlagen in Textform übermittelt werden, sofern keine strengere Form vorgeschrieben ist oder der Mandant im Einzelfall etwas anderes verlangt.

§ 8 Vergütung, Auslagen und Vorschüsse

  1. Die Vergütung richtet sich nach der jeweils geltenden Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), sofern nicht im Einzelfall eine zulässige abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Die Gesellschaft ist berechtigt, angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagen zu verlangen.
  2. Auslagen, Reise- und Nebenkosten sowie Kosten Dritter werden gesondert berechnet, soweit sie zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Mandats erforderlich sind. Die Gesellschaft kann die Fortführung des Mandats von der Zahlung eines angeforderten Vorschusses abhängig machen, soweit dies berufsrechtlich zulässig ist.

§ 9 Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. Der Mandant kann gegen Forderungen der Gesellschaft nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mandant nur wegen Ansprüchen aus demselben Mandatsverhältnis geltend machen, soweit gesetzlich zulässig.
  2. Abtretungen von Ansprüchen des Mandanten gegen die Gesellschaft bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft in Textform, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 10 Haftung

  1. Die Gesellschaft haftet für Schäden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für eigenen Vorsatz bleibt unberührt (§ 276 Abs. 3 BGB).
  2. Für fahrlässig verursachte Vermögensschäden wird die Haftung der Gesellschaft auf 4.000.000 EUR je Schadensfall begrenzt, sofern und soweit hierfür Versicherungsschutz in entsprechender Höhe besteht (§ 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG).
  3. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gemäß Absatz 2 gilt nicht für:
    1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Gesellschaft oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
    2. sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Gesellschaft oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen (§ 309 Nr. 7 BGB).
  4. Eine weitergehende Haftungsbeschränkung ist nicht vereinbart. Soweit eine individuelle Haftungsbegrenzung im Einzelfall gewünscht ist, bedarf diese einer gesonderten Vereinbarung in Textform und der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen.

§ 11 Persönliche Haftung namentlich benannter Berufsträger

Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann die persönliche Haftung von Mitgliedern der Gesellschaft, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind, durch vorformulierte Vertragsbedingungen nach Maßgabe des § 67a Abs. 2 StBerG beschränkt werden. Eine solche Beschränkung setzt die dort vorgesehenen weiteren Voraussetzungen voraus.

§ 12 Handakten, Aufbewahrungs- und Löschkonzept

  1. Die Gesellschaft führt Handakten gemäß § 66 StBerG, um ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung der Aufträge zu geben. Die Aufbewahrungsfrist für Handakten beträgt zehn Jahre (§ 66 Abs. 1 Satz 2 StBerG). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mandat beendet wurde (§ 66 Abs. 1 Satz 3 StBerG).
  2. Dokumente, die die Gesellschaft aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit vom Mandanten oder für ihn erhalten hat, hat die Gesellschaft dem Mandanten auf Verlangen herauszugeben, sofern nicht ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht besteht (§ 66 Abs. 3 StBerG). Fordert die Gesellschaft den Mandanten in Textform auf, bereitgestellte Dokumente in Empfang zu nehmen, und kommt der Mandant dieser Aufforderung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zugang nach, erlischt die Aufbewahrungspflicht der Gesellschaft für diese Dokumente (§ 66 Abs. 2 Satz 3 StBerG).
  3. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (zehn Jahre) werden die Handakten und die darin enthaltenen personenbezogenen Daten datenschutzkonform vernichtet bzw. gelöscht (Löschkonzept gemäß Art. 17 DSGVO), es sei denn, eine längere Aufbewahrung ist zur Abwehr von Haftungsansprüchen oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zwingend erforderlich. Die Pflicht zur Einhaltung eigener steuerlicher oder handelsrechtlicher Aufbewahrungsfristen verbleibt beim Mandanten.

§ 13 Ablehnung, Beendigung und Kündigung

  1. Die Gesellschaft kann ein Mandat ablehnen, wenn berufsrechtliche, tatsächliche oder organisatorische Gründe entgegenstehen. Die Ablehnung wird unverzüglich erklärt (§ 63 StBerG).
  2. Das Mandatsverhältnis kann von beiden Seiten jederzeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften beendet werden; das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Im Fall einer Beendigung sind die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten (§ 628 BGB). Weitergehende Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 14 Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Mandatsverhältnis ist der Sitz der Gesellschaft.
  2. Ist der Mandant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz der Gesellschaft ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis (§ 38 ZPO).
  3. Gegenüber Verbrauchern (Privatpersonen) verbleibt es bei den gesetzlichen Gerichtsständen.

§ 15 Hinweis nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Die Gesellschaft ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilzunehmen (§ 36 VSBG). Die zuständige Steuerberaterkammer führt auf Antrag gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG bei Streitigkeiten zwischen Steuerberater und Mandant ein Vermittlungsverfahren durch.

§ 16 Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträgen

Soweit der Mandant Verbraucher (Privatperson) ist und der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume der Gesellschaft oder ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (z. B. Brief, E-Mail, Telefon) geschlossen wurde, steht dem Mandanten ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung, die dem Mandanten bei Vertragsschluss ausgehändigt wird.

§ 17 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt (§ 306 BGB). An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) der Steuerberatungsgesellschaft Kirchberger und Petri mbH
Stand 01.09.2026